Satzung des Augustendorfer Karneval-Verein v. 1961 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Aufgaben

 

Der Verein führt den Namen Augustendorfer Karneval-Verein von 1961 e.V.

 

Der AKV ist Mitglied im Bund Deutscher Karneval e.V., im Karnevalsverband Niedersachsen e.V., sowie im Karnevalsring Weser-Ems e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Gnarrenburg-Augustendorf, zugleich ist Gnarrenburg-Augustendorf Erfüllungsort. Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist das Amtsgericht Bremervörde.

 

Der AKV von 1961 verfolgt die Ziele der Karnevalsvereinigung im Brauchtum, Pflege und Erhaltung des Deutschen Karnevals im Sinne der Satzung des Bezirks-, Landes- und Bundesverbandes.

 

Zur Erreichung seiner Ziele hält er je nach Bedarf Übungsabende ab und veranstaltet Auftritte innerhalb der Karnevalszeit und nach Bedarf auch außerhalb der normalen Karnevalszeiten. Der AKV stellt sich bei notwendigen Gelegenheiten in den Dienst der Öffentlichkeit. Die Tätigkeit ist gemeinnützig und wird ohne Absicht auf Gewinne zum Zwecke der Kulturpflege ausgeübt.

 

Der Verein ist parteilos, konfessionell unabhängig und verfolgt keine politischen Ziele.

 

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

b)Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des karnevalistischen Brauchtums. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

d) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche Person durch schriftlichen Antrag werden.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Komiteemitglied kann jedes Mitglied nach fünfjähriger Vereinsmitgliedschaft, durch schriftlichen Antrag auf Beschluss des Komitees werden. Der Antrag muss in einer Komiteeversammlung gestellt werden.

 

Ehrenmitglied kann jedes Vereinsmitglied werden, das sich um die Pflege und Förderung des AKV`s verdient gemacht hat. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und mit mindestens 2/3 Mehrheit der Jahreshauptversammlung ernannt.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 

a) erklärten Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann und schriftlich beim Vorstand eingereicht werden muss.

 

b) infolge einer Auflösung des Vereins

 

c) einem Ausschluss, der nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der JHV bei nachgewiesenem vereinsschädigem Verhalten beschlossen werden kann. Ein Ausschlussantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden.

 

d) die Mitgliedschaft erlischt in jedem Falle durch Tod

 

Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Ansprüche an den AKV. Ein Wiedereintritt ist möglich.

 

§ 3 Beiträge und Aufnahmegebühren

 

Der Mitgliedsbeitrag für das Geschäftsjahr wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

 

Die Mitgliederversammlung kann ebenfalls eine Aufnahmegebühr beschließen.

 

Bei Aufnahme ins Komitee muss eine Aufnahmegebühr in die Vereinskasse gezahlt werden. Die Höhe der Aufnahmegebühr setzt das Komitee fest.

 

§ 4 Rechte der Mitglieder

 

Vorstandsversammlungen sind nur dem Vorstand vorbehalten.

 

Komiteemitglieder haben das Recht, an den Jahreshauptversammlungen, den Komiteeversammlungen und an allen anderen Versammlungen, z.B. aktiven Veranstaltungen teilzunehmen.

 

Mitglieder haben das Recht an allen obengenannten Versammlungen mit Ausnahme der Komiteeversammlung teilzunehmen.

 

Alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben Stimmrecht, können Anträge stellen, Anfragen einbringen und Wünsche/Anregungen vortragen.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und die Ordnungen anzuerkennen, die Beschlüsse der Organe zu befolgen und an der Erfüllung der Aufgaben zur Erreichung der Ziele des AKV`s mitzuwirken.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

3. Komitee

 

Die Tätigkeit der Mitglieder der Organe ist ehrenamtlich. Kosten können erstattet werden.

 

§ 7 Jahreshauptversammlung

 

An der Jahreshauptversammlung können die in § 4 genannten Mitglieder teilnehmen. Jeder hat nur eine Stimme. Übertragung des Stimmrechtes ist nicht Statthaft. Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sind unanfechtbar. Die Jahreshauptversammlung findet nach dem Ende des Geschäftsjahres bis spätestens Ende Mai statt. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vereinspräsidenten bzw. Vizepräsidenten. Bei Abwesenheit beider, das älteste anwesende Vereinsmitglied.

 

Folgende Tagesordnungspunkte werden abgewickelt:

 

1. Eröffnung des Jahresberichtes des Vereinspräsidenten

2. Protokollverlesung

3. Bericht des Kassenwartes

4. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes

5. Beiträge

6. Wahlen

7. Aufnahmen, Ausschlüsse und Austritte von Mitgliedern

8. Ehrungen

9. Anträge und Erlass von Verordnungen

10. Verschiedenes

 

Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vereinspräsidenten schriftlich oder durch die örtliche Presse. Sie muss mindestens 2 Wochen vorher erfolgen.

 

Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des AKV`s erfordert oder wenn mindestens 30% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine Einberufung verlangen. Anträge an die Jahreshauptversammlung sind spätestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Die Zulassung und Behandlung von später eingehenden Anträgen kann die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit beschließen.

 

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, soweit die Satzung es nicht anders vorschreibt.

 

Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Stimmenmehrheit.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Vereinspräsident, Vizepräsident und der Kassenwart. Die Jahreshauptversammlung kann weitere Beisitzer gem. Geschäftsordnung berufen. Die Beisitzer haben in der Vorstandsversammlung volles Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinspräsident. Die Mitglieder des Vorstandes sind einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist auf der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Zwischenzeitlich wird der Geschäftsbereich nach Weisung des Vereinspräsidenten von sich oder einem anderen Vereinsmitglied wahrgenommen.

 

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und ist für eine ordentliche Buchführung verantwortlich.

 

§ 9 Aufgaben des Komitees

 

Bei wichtigen Entscheidungen kann sich der Vorstand den Rat der Komiteemitglieder einholen. Ferner wird über die Aufnahme neuer Komiteemitglieder entschieden.

 

§ 10 Aufgaben des Elferrates

 

Der Elferrat besteht aus mindestens sechs-elf Komiteemitgliedern und sie repräsentieren den Verein während seiner Veranstaltungen.

 


§ 11 Fachausschüsse

 

Der Verein unterhält für besondere Zwecke und Aufgaben Fachausschüsse. Vorsitz und Zusammensetzung regelt die Geschäftsordnung

 

§ 12 Protokollierung

 

Von allen Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Alle Beschlüsse sind in dem Protokoll aufzunehmen.

 

Das Protokoll ist vom Schriftwart und den Vereinspräsidenten oder dem jeweiligen Vertreter abzuzeichnen.

 

Es ist eine Anwesenheitsliste bei allen Versammlungen zu führen.

 

§ 13 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April eines laufenden Jahres und endet am 31. März des darauf folgenden Jahres.

 

§ 14 Auflösung

 

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann von jedem Vereinsmitglied gestellt werden. Der Antrag wird von der Jahreshauptversammlung entschieden.

 

Eine Auflösung ist nur möglich, wenn bei zwei Versammlungen in einem Abstand von 14 Tagen 75% der Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Augustendorfer Karneval-Verein von 1961 e.V. an die Gemeinde Gnarrenburg für die Ortschaft Augustendorf zu verwenden.

 

Eventuell vorhandenes Vermögen wird wohltätigen Zwecken zur Verfügung gestellt.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

 

Zur Satzung besteht eine Geschäftsordnung.

 

Der Vorstand ist berechtigt redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht ändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.

 

Für die Materie, die nicht eingehend in die Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB, §§ 21 ff bzw. §§ 55 ff, heranzuziehen.

 

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 29.04.2005 errichtet und genehmigt.

 

Der Vorstand