Geschäftsordnung

I. Gliederung

 

1. Der AKV besteht aus:      a) Mitglieder

                                                b) Komiteemitgliedern

                                                c) Ehrenmitgliedern

 

 

Mit dem Erlangen  der Mitgliedschaft und der Vollendung des 16. Lebensjahres wird die Vereinskappe und –orden verliehen, Die Kosten dafür trägt das Mitglied. Eine Kostenbeteiligung von nur einem Drittel, wird fällig wenn zuvor die fünfjährige Aktivenzeit geleistet wurde. (vgl. § 2 der Satzung).

 

2. Die Aufnahmegebühr für das Komitee beträgt 20,00 Euro (inklusive Komiteeorden). Die Aufnahme wird mit einem traditionellen Zeremoniell besiegelt (vgl. § 3 der Satzung).

 

Die Aufnahme ins Komitee ist auf schriftlichen Antrag an den Vorstand, sowie anschließenden Beschluss der Komiteeversammlung möglich.

 

 

II. Organe des AKV

 

1. Jahreshauptversammlung

 

a). Die Jahreshauptversammlung findet jeweils am ersten Freitag im Mai statt (Ausnahme 1. Mai oder Brückentag)

b). Die Tagesordnung kann auch weitere Tagesordnungspunkte enthalten.

c). Bei der Wahl des Vereinspräsidenten fungiert der Vizepräsident als Wahlleiter (vgl. § 7 der Satzung).

 

2. Vorstand

 

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes werden die Aufgaben vom jeweiligen Stellvertreter wahrgenommen (vgl. § 8 und 9 der Satzung).

 

3. Fachausschüsse

 

a). Der Programmausschuss besteht aus vier Mitgliedern, zwei von den Aktiven gewählten Vertretern, dem Sitzungspräsidenten und dessen Stellvertreter.

b). Der Festausschuss besteht aus vier Mitgliedern, sowie dem Vizepräsidenten und dem stellvertretenden Festausschussvorsitzenden. Für die Organisation der Tombola ist ein zusätzliches Mitglied verantwortlich.

 

Die jeweiligen Vertreter der Fachausschüssen werden auf vier Jahre gewählt (vgl. § 11 der Satzung). Es können bei Bedarf weitere Fachausschüsse einberufen werden.

 

III. Finanzordnung

 

Die zur Erfüllung der Aufgaben des AKV `s erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:

 

1). Einnahmen aus Eintritt

2). Einnahmen aus Tombola

3). Einnahmen aus auswärtigen Gastauftritten des Vereins

4). Einnahmen aus Spenden und anderen Zuwendungen

5). Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen

 

Für die Verwaltung der Finanzen ist der Vorstand zuständig. Die Kassenprüfer werden auf der JHV auf zwei Jahre gewählt.

 

Ein- und Ausgaben werden in einem Haushaltsplan gegenübergestellt und durch die JHV genehmigt.

 

IV. Rechte der Mitglieder

 

1. Mitglieder haben freien Eintritt in Verbindung mit Vereinskappe und Orden.

 

2. Zu Hochzeiten von Mitgliedern erscheint unaufgefordert eine externe Abordnung. Die   Abordnung kann abgelehnt werden. Vom AKV wird ein Geschenk im Wert von 50,00 € überreicht. Die Begleiter der Abordnung überreichen eine Gabe von jeweils 30,00 €.

 

3. Zuschüsse für Tanzgruppen und dergleichen siehe dazu genehmigten Haushaltsplan lt. JHV

 

V. Pflichten der Mitglieder

 

1. Mitglieder, ab 16 Jahren können zum Dienst eingeteilt werden

 

2. Fahrtkosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Außerordentliche Kosten werden auf Komiteebeschluss erstattet. Für Auslagen erhält die ZBV-Person pro Session 45,00 € und der Vereinspräsident/in 60,00 €.

 

3. Ehegatten und Lebensgefährten von Mitgliedern sind Eintrittspflichtig. Sessionskarten können erworben werden, der Eintrittspreis ist vergünstigt, die Höhe legt der Vorstand fest.

 

4. Kleiderordnung für öffentliche Anlässe

 

a). Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr können eine Jugendkappe tragen

b). Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr tragen Vereinskappe und Vereinsorden. (Bei Kostümierungen Verein- oder Hausorden erforderlich)

c). Komiteemitglieder tragen Vereinskappe, Haus- und/oder Vereinsorden, Komiteeorden und Uniform.

 

VI. Ordensordnung

 

Jugend:

Erstes Aktivenjahr wird eine Jugendkette mit Jahreszahl verliehen.

Für jedes Folgejahr wird ein Erinnerungsorden mit Jahreszahl verliehen.

 

Senioren (ab 16 Jahren):

Für jedes Jahr wird ein Erinnerungsorden mit Jahreszahl verliehen.

Der Hausorden wird im vierten Aktivenjahr verliehen.

 

Als Aktivenjahr während einer Session wird angerechnet:

 

- wenn ein Mitglied der Tanz- und sonstige Vortragsgruppen an den Veranstaltungen aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit, Trauerfall, Arbeitsbedingt) nicht teilnehmen kann, aber bereits ab den 11.11. eines Jahres teilgenommen hat.

 

-    für Trainer und Betreuer von Tanzgruppen, die auch als solche in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten, gelten die gleichen Bedingungen wie für die Mitglieder der Tanz- und sonstige Vortragsgruppen.

 

- Vorstandsmitgliedern wird die Amtszeit als Aktivenzeit angerechnet.

 

Es wird für alle Aktiven eine Teilnahme an der Generalprobe zwingend vorgeschrieben, andernfalls erfolgt keine Berücksichtigung im Programm. Eine Ausnahme kann nur bei zwingenden Gründen in Betracht kommen. Die Entscheidung obliegt nur dem Programmausschuss.

 

VII. Schlussabstimmungen

 

1). Jugendliche können auf dem Kinderkarneval und beim Abendprogramm aktiv werden, wenn sie konfirmiert sind. Vor der Konfirmation kann am Abendprogramm teilnehmen, wer in einer Tanzgruppe mitwirkt oder zwei Jahre seine Qualifikation beim Kinderkarneval unter Beweis gestellt hat.

 

2). Zum Prinzenpaar können jeweils zur Karnevalseröffnung proklamiert werden: jedes Paar aus Augustendorf und Umgebung, vorrangig Nichtmitglieder des AKV`s. Es wird vom AKV pauschal ein Unkostenbeitrag von 80,00 € erstattet und es werden zwei Aktivenjahre angerechnet.

 

3). Kinderprinzenpaar können Kinder von Mitgliedern und Ortsansässigen werden.

 

4). Es kann pro Session ein „Huvenhoop-Senator“ ernannt werden. Hierbei soll es sich um eine Person handeln, die dem AKV und dessen Zielen treu verbunden ist. Wird vom Vorstand festgelegt.

 

5). Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung oder sonstige Änderungen sind spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung beim Vereinspräsidenten schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Die Zulassung hierfür beschließt der Vorstand, wenn der Antrag nicht Satzungskonform ist. Später eingehende Anträge kann die Jahreshauptversammlung mit 3/4 Mehrheit beschließen.

 

 

Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der JHV vom 29.04.2005 in Kraft

 

 

 

 

Der Vorstand